Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Zweiter Abschnitt Kommanditgesellschaft

§ 174 · Handelsgesetzbuch (HGB)

Eine Herabsetzung der Haftsumme eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen.

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