Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Zweiter Abschnitt Kommanditgesellschaft

§ 175 Anmeldung der Änderung der Haftsumme · Handelsgesetzbuch (HGB)

Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme ist durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

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