Fünftes Buch Seehandel › Sechster Abschnitt Verjährung

§ 605 Einjährige Verjährungsfrist · Handelsgesetzbuch (HGB)

Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:
  1. 1. Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;
  2. 2. Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;
  3. 3. Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;
  4. 4. Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.

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