Fünftes Buch Seehandel › Sechster Abschnitt Verjährung

§ 606 Zweijährige Verjährungsfrist · Handelsgesetzbuch (HGB)

Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:
  1. 1. Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;
  2. 2. Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;
  3. 3. Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;
  4. 4. Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.

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