§ 22 Anwendungsbereich · Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)
(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:
- 1. Landschaftspläne,
- 2. Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,
- 3. Landschaftsrahmenpläne,
- 4. Landschaftspflegerische Begleitpläne,
- 5. Pflege- und Entwicklungspläne.