Teil 2 Flächenplanung › Abschnitt 2 Landschaftsplanung

§ 22 Anwendungsbereich · Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)

(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:
  1. 1. Landschaftspläne,
  2. 2. Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,
  3. 3. Landschaftsrahmenpläne,
  4. 4. Landschaftspflegerische Begleitpläne,
  5. 5. Pflege- und Entwicklungspläne.

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