Teil 2 Flächenplanung › Abschnitt 2 Landschaftsplanung

§ 23 Leistungsbild Landschaftsplan · Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:
  1. 1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
  2. 2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
  3. 3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
  4. 4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
(2) Anlage 4 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

Alle Vorschriften: HOAI — Inhaltsübersicht