Teil 3 Objektplanung › Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke

§ 41 Anwendungsbereich · Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)

Ingenieurbauwerke umfassen:
  1. 1. Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
  2. 2. Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
  3. 3. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
  4. 4. Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2,
  5. 5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
  6. 6. konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
  7. 7. sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

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