§ 41 Anwendungsbereich · Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)
Ingenieurbauwerke umfassen:
- 1. Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
- 2. Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
- 3. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
- 4. Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2,
- 5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
- 6. konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
- 7. sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.