Horizontale-GVO-FuE | Verordnung (EU) 2023/1066 der Kommission vom 1. Juni 2023 über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (Text von Bedeutung für den EWR)
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Artikel 1 — BegriffsbestimmungenArtikel 2 — FreistellungArtikel 3 — Zugang zu den EndergebnissenArtikel 4 — Zugang zu bereits vorhandenem Know-howArtikel 5 — Gemeinsame VerwertungArtikel 6 — Marktanteilsschwellenwerte und FreistellungsdauerArtikel 7 — Anwendung der MarktanteilsschwellenwerteArtikel 8 — KernbeschränkungenArtikel 9 — Nicht freigestellte BeschränkungenArtikel 10 — Entzug des Rechtsvorteils in Einzelfällen durch die KommissionArtikel 11 — Entzug des Rechtsvorteils in Einzelfällen durch die Wettbewerbsbehörde eines MitgliedstaatsArtikel 12 — ÜbergangszeitraumArtikel 13 — Inkrafttreten und Anwendung