Artikel 5 Kernbeschränkungen · Verordnung (EU) 2023/1067 der Kommission vom 1. Juni 2023 über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (Text von Bedeutung für den EWR) (Horizontale-GVO-Spez)
Die Freistellung nach Artikel 2 gilt nicht für Spezialisierungsvereinbarungen, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen, auf die die Parteien Einfluss haben, einen der folgenden Zwecke verfolgen:
- a. die Festsetzung der Preise für den Verkauf der Spezialisierungsprodukte an Dritte, ausgenommen die Festsetzung der Preise für direkte Abnehmer im Rahmen des gemeinsamen Vertriebs;
- b. b)die Beschränkung von Produktion oder Absatz, ausgenommen
- i) Bestimmungen über die in Vereinbarungen über die einseitige oder die gegenseitige Spezialisierung festgelegten Mengen an Produkten,
- ii) die Festlegung von Kapazität und Produktionsvolumen in Vereinbarungen über die gemeinsame Produktion,
- iii) die Festlegung von Absatzzielen im Rahmen des gemeinsamen Vertriebs;
- c. die Zuweisung von Märkten oder Kunden.