Artikel 6 Entzug des Rechtsvorteils in Einzelfällen durch die Kommission · Verordnung (EU) 2023/1067 der Kommission vom 1. Juni 2023 über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (Text von Bedeutung für den EWR) (Horizontale-GVO-Spez)
(1) Nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 kann die Kommission den Rechtsvorteil der durch diese Verordnung gewährten Freistellung entziehen, wenn sie in einem bestimmten Fall feststellt, dass eine nach dieser Verordnung freigestellte Spezialisierungsvereinbarung gleichwohl Wirkungen hat, die mit Artikel 101 Absatz 3 AEUV unvereinbar sind.
(2) Die Kommission kann den Rechtsvorteil der durch diese Verordnung gewährten Freistellung insbesondere dann nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 entziehen, wenn der relevante Markt stark konzentriert ist und bereits kaum Wettbewerb herrscht, was zum Beispiel auf einen oder mehrere der folgenden Gründe zurückzuführen sein kann:
- a. die individuelle Marktstellung anderer Marktteilnehmer,
- b. Verbindungen zwischen anderen Marktteilnehmern aufgrund paralleler Spezialisierungsvereinbarungen,
- c. Verbindungen zwischen den Parteien und anderen Marktteilnehmern.