Artikel 7 Entzug des Rechtsvorteils in Einzelfällen durch die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats · Verordnung (EU) 2023/1067 der Kommission vom 1. Juni 2023 über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (Text von Bedeutung für den EWR) (Horizontale-GVO-Spez)

Die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats kann den Rechtsvorteil der durch diese Verordnung gewährten Freistellung entziehen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erfüllt sind.

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