Vierter Teil Organisation des Handwerks › Vierter Abschnitt Handwerkskammern

§ 109 · Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)

Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Handwerkskammer; Präsident und Hauptgeschäftsführer vertreten die Handwerkskammer gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung, die auch bestimmen kann, daß die Handwerkskammer durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten wird.

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