Vierter Teil Organisation des Handwerks › Vierter Abschnitt Handwerkskammern

§ 110 · Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)

Die Vollversammlung kann unter Wahrung der im § 93 Abs. 1 bestimmten Verhältniszahl aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden und sie mit besonderen regelmäßigen oder vorübergehenden Aufgaben betrauen. § 107 findet entsprechende Anwendung.

Alle Vorschriften: HwO — Inhaltsübersicht