Erster Teil Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes › Zweiter Abschnitt Handwerksrolle

§ 11 · Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)

Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Eintragung in die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen; gleichzeitig und in gleicher Weise hat sie dies der Industrie- und Handelskammer mitzuteilen, wenn der Gewerbetreibende dieser angehört.

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