Erster Teil Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes › Zweiter Abschnitt Handwerksrolle

§ 12 · Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)

Gegen die Entscheidung über die Eintragung eines der Industrie- und Handelskammer angehörigen Gewerbetreibenden in die Handwerksrolle steht neben dem Gewerbetreibenden auch der Industrie- und Handelskammer der Verwaltungsrechtsweg offen.

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