Vierter Teil Organisation des Handwerks › Erster Abschnitt Handwerksinnungen

§ 63 · Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)

Stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind die Mitglieder der Handwerksinnung im Sinne des § 58 Abs. 1. Für eine juristische Person oder eine Personengesellschaft kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden sind.

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