§ 64 · Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Handwerksinnung betrifft.
Vierter Teil Organisation des Handwerks › Erster Abschnitt Handwerksinnungen