§ 71 · Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)
(1) Wählbar ist jeder Geselle, der
- 1. volljährig ist,
- 2. eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlußprüfung abgelegt hat und
- 3. seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb eines der Handwerksinnung angehörenden selbständigen Handwerkers beschäftigt ist.
(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.