Vierter Teil Organisation des Handwerks › Erster Abschnitt Handwerksinnungen

§ 71a · Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)

Eine kurzzeitige Arbeitslosigkeit läßt das Wahlrecht nach den §§ 70 und 71 unberührt, wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl nicht länger als drei Monate besteht.

Alle Vorschriften: HwO — Inhaltsübersicht