§ 2 Begriffsbestimmungen · Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG)

Im Sinne dieses Gesetzes ist
  1. 1. amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
  2. 2. Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

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