§ 6 Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen · Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG)
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.