§ 102 Einschränkung eines Grundrechts · Insolvenzordnung (InsO)
Durch § 21 Abs. 2 Nr. 4 und die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 wird das Grundrecht des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) eingeschränkt.
Dritter Teil Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens › Erster Abschnitt Allgemeine Wirkungen