Dritter Teil Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens › Dritter Abschnitt Insolvenzanfechtung

§ 129 Grundsatz · Insolvenzordnung (InsO)

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

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