Vierter Teil Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse › Zweiter Abschnitt Entscheidung über die Verwertung

§ 159 Verwertung der Insolvenzmasse · Insolvenzordnung (InsO)

Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.

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