§ 16 Eröffnungsgrund · Insolvenzordnung (InsO)
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist.
Zweiter Teil Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte › Erster Abschnitt Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren