§ 164 Wirksamkeit der Handlung · Insolvenzordnung (InsO)
Durch einen Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 wird die Wirksamkeit der Handlung des Insolvenzverwalters nicht berührt.
Vierter Teil Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse › Zweiter Abschnitt Entscheidung über die Verwertung