Fünfter Teil Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens › Zweiter Abschnitt Verteilung

§ 193 Änderung des Verteilungsverzeichnisses · Insolvenzordnung (InsO)

Der Insolvenzverwalter hat die Änderungen des Verzeichnisses, die auf Grund der §§ 189 bis 192 erforderlich werden, binnen drei Tagen nach Ablauf der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist vorzunehmen.

Alle Vorschriften: InsO — Inhaltsübersicht