Fünfter Teil Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens › Zweiter Abschnitt Verteilung

§ 198 Hinterlegung zurückbehaltener Beträge · Insolvenzordnung (InsO)

Beträge, die bei der Schlußverteilung zurückzubehalten sind, hat der Insolvenzverwalter für Rechnung der Beteiligten bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen.

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