§ 198 Hinterlegung zurückbehaltener Beträge · Insolvenzordnung (InsO)
Beträge, die bei der Schlußverteilung zurückzubehalten sind, hat der Insolvenzverwalter für Rechnung der Beteiligten bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen.
Fünfter Teil Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens › Zweiter Abschnitt Verteilung