Fünfter Teil Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens › Dritter Abschnitt Einstellung des Verfahrens

§ 210 Vollstreckungsverbot · Insolvenzordnung (InsO)

Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.

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