§ 219 Gliederung des Plans · Insolvenzordnung (InsO)
Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden Teil und dem gestaltenden Teil. Ihm sind die in den §§ 229 und 230 genannten Anlagen beizufügen.
Sechster Teil Insolvenzplan › Erster Abschnitt Aufstellung des Plans