Sechster Teil Insolvenzplan › Erster Abschnitt Aufstellung des Plans

§ 219 Gliederung des Plans · Insolvenzordnung (InsO)

Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden Teil und dem gestaltenden Teil. Ihm sind die in den §§ 229 und 230 genannten Anlagen beizufügen.

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