Sechster Teil Insolvenzplan › Zweiter Abschnitt Annahme und Bestätigung des Plans

§ 236 Verbindung mit dem Prüfungstermin · Insolvenzordnung (InsO)

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin darf nicht vor dem Prüfungstermin stattfinden. Beide Termine können jedoch verbunden werden.

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