§ 236 Verbindung mit dem Prüfungstermin · Insolvenzordnung (InsO)
Der Erörterungs- und Abstimmungstermin darf nicht vor dem Prüfungstermin stattfinden. Beide Termine können jedoch verbunden werden.
Sechster Teil Insolvenzplan › Zweiter Abschnitt Annahme und Bestätigung des Plans