Sechster Teil Insolvenzplan › Zweiter Abschnitt Annahme und Bestätigung des Plans

§ 246a Zustimmung der Anteilsinhaber · Insolvenzordnung (InsO)

Beteiligt sich keines der Mitglieder einer Gruppe der Anteilsinhaber an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt.

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