§ 246a Zustimmung der Anteilsinhaber · Insolvenzordnung (InsO)
Beteiligt sich keines der Mitglieder einer Gruppe der Anteilsinhaber an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt.
Sechster Teil Insolvenzplan › Zweiter Abschnitt Annahme und Bestätigung des Plans