§ 254b Wirkung für alle Beteiligten · Insolvenzordnung (InsO)
Die §§ 254 und 254a gelten auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben.
Sechster Teil Insolvenzplan › Dritter Abschnitt Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung