Sechster Teil Insolvenzplan › Dritter Abschnitt Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung

§ 263 Zustimmungsbedürftige Geschäfte · Insolvenzordnung (InsO)

Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung nur wirksam sind, wenn der Insolvenzverwalter ihnen zustimmt. § 81 Abs. 1 und § 82 gelten entsprechend.

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