§ 269 Kosten der Überwachung · Insolvenzordnung (InsO)
Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.
Sechster Teil Insolvenzplan › Dritter Abschnitt Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung