§ 273 Öffentliche Bekanntmachung · Insolvenzordnung (InsO)
Der Beschluß des Insolvenzgerichts, durch den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung angeordnet oder die Anordnung aufgehoben wird, ist öffentlich bekanntzumachen.
Achter Teil Eigenverwaltung