Achter Teil Eigenverwaltung

§ 273 Öffentliche Bekanntmachung · Insolvenzordnung (InsO)

Der Beschluß des Insolvenzgerichts, durch den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung angeordnet oder die Anordnung aufgehoben wird, ist öffentlich bekanntzumachen.

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