Zehnter Teil Verbraucherinsolvenzverfahren

§ 310 Kosten · Insolvenzordnung (InsO)

Die Gläubiger haben gegen den Schuldner keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstehen.

Alle Vorschriften: InsO — Inhaltsübersicht