Elfter Teil Besondere Arten des Insolvenzverfahrens › Erster Abschnitt Nachlaßinsolvenzverfahren

§ 319 Antragsfrist · Insolvenzordnung (InsO)

Der Antrag eines Nachlaßgläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.

Alle Vorschriften: InsO — Inhaltsübersicht