Elfter Teil Besondere Arten des Insolvenzverfahrens › Erster Abschnitt Nachlaßinsolvenzverfahren

§ 323 Aufwendungen des Erben · Insolvenzordnung (InsO)

Dem Erben steht wegen der Aufwendungen, die ihm nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.

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