§ 335 Grundsatz · Insolvenzordnung (InsO)
Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.
Zwölfter Teil Internationales Insolvenzrecht › Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften