Zwölfter Teil Internationales Insolvenzrecht › Dritter Abschnitt Partikularverfahren über das Inlandsvermögen

§ 358 Überschuss bei der Schlussverteilung · Insolvenzordnung (InsO)

Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsolvenzverfahren alle Forderungen in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.

Alle Vorschriften: InsO — Inhaltsübersicht