Zweiter Teil Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte › Dritter Abschnitt
Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
§ 72
Beschlüsse des Gläubigerausschusses · Insolvenzordnung (InsO)
Ein Beschluß des Gläubigerausschusses ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlußfassung teilgenommen hat und der Beschluß mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt worden ist.