Dritter Teil Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens › Erster Abschnitt Allgemeine Wirkungen

§ 87 Forderungen der Insolvenzgläubiger · Insolvenzordnung (InsO)

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

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