§ 87 Forderungen der Insolvenzgläubiger · Insolvenzordnung (InsO)
Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.
Dritter Teil Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens › Erster Abschnitt Allgemeine Wirkungen