KAPITEL V INSOLVENZVERFAHREN ÜBER DAS VERMÖGEN VON MITGLIEDERN EINER UNTERNEHMENSGRUPPE › ABSCHNITT 2 Koordinierung › Unterabschnitt 2 Allgemeine Vorschriften

Artikel 75 Abberufung des Koordinators · Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (Neufassung) (Insolvenz-VO)

Das Gericht ruft den Koordinator von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters eines beteiligten Gruppenmitglieds ab, wenn der Koordinator
  1. a. zum Schaden der Gläubiger eines beteiligten Gruppenmitglieds handelt oder
  2. b. nicht seinen Verpflichtungen nach diesem Kapitel nachkommt.

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