Artikel 75 Abberufung des Koordinators · Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (Neufassung) (Insolvenz-VO)
Das Gericht ruft den Koordinator von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters eines beteiligten Gruppenmitglieds ab, wenn der Koordinator
- a. zum Schaden der Gläubiger eines beteiligten Gruppenmitglieds handelt oder
- b. nicht seinen Verpflichtungen nach diesem Kapitel nachkommt.