KAPITEL V INSOLVENZVERFAHREN ÜBER DAS VERMÖGEN VON MITGLIEDERN EINER UNTERNEHMENSGRUPPE › ABSCHNITT 2 Koordinierung › Unterabschnitt 2 Allgemeine Vorschriften

Artikel 76 Schuldner in Eigenverwaltung · Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (Neufassung) (Insolvenz-VO)

Die gemäß diesem Kapitel für den Verwalter geltenden Bestimmungen gelten soweit einschlägig entsprechend für den Schuldner in Eigenverwaltung.

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