Artikel 13 Schulung · Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa) (Interoperabilitaets-VO)
(1) Die Kommission stellt mit Unterstützung des Beirats Schulungsmaterial zur Anwendung des EIF und zu Lösungen für ein interoperables Europa — einschließlich freier und Open-Source-Lösungen — bereit. Einrichtungen der Union und öffentliche Stellen stellen ihrem Personal, das mit strategischen oder operativen Aufgaben betraut ist, die sich auf transeuropäische digitale öffentliche Dienste auswirken, geeignete Schulungsprogramme zu Interoperabilitätsfragen zur Verfügung.
(2) Die Kommission organisiert Schulungen zu Interoperabilitätsfragen auf Unionsebene, um die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zwischen dem Personal der Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen zu verbessern, die sich insbesondere auf regionaler und lokaler Ebene an Bedienstete des öffentlichen Sektors richten. Die Kommission macht die Schulungen unentgeltlich online öffentlich zugänglich.
(3) Die Kommission fördert die Entwicklung eines Zertifizierungsprogramms für Fragen der Interoperabilität, um bewährte Verfahren, die Qualifikation von Humanressourcen und eine Kultur der Exzellenz zu fördern.