Artikel 14 Gegenseitige Begutachtung (Peer-Review) · Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa) (Interoperabilitaets-VO)
(1) Es wird ein freiwilliger Mechanismus für die gegenseitige Begutachtung eingerichtet, der die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen vereinfachen soll, um diese bei der Umsetzung von Lösungen für ein interoperables Europa zur Unterstützung transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste zu unterstützen und ihnen bei der Durchführung der Interoperabilitätsbewertungen gemäß Artikel 3 zu helfen.
(2) Eine gegenseitige Begutachtung wird von Interoperabilitätssachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die begutachtete öffentliche Stelle ihren Sitz hat.
(3) Sämtliche durch eine gegenseitige Begutachtung erlangten Informationen dürfen nur zu dem Zweck dieser gegenseitigen Begutachtung verwendet werden. Die an der gegenseitigen Begutachtung beteiligten Interoperabilitätssachverständigen geben keine sensiblen oder vertraulichen Informationen, die sie Laufe der Begutachtung erlangen, an Dritte weiter. Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein jegliches Risiko eines Interessenkonflikts im Zusammenhang mit den benannten Interoperabilitätssachverständigen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt wird.
(4) Innerhalb eines Monats nach Abschluss der gegenseitigen Begutachtung erstellen und präsentieren die Interoperabilitätssachverständigen, die die gegenseitige Begutachtung durchführen, einen Bericht über die gegenseitige Begutachtung, den sie der betreffenden öffentlichen Stelle und dem Beirat übermitteln. Die Kommission veröffentlicht einen Bericht im Portal für ein interoperables Europa, wenn der Mitgliedstaat, in dem die öffentliche Stelle ihren Sitz hat, die Gegenstand der gegenseitigen Begutachtung ist, dies genehmigt.
(5) Die Kommission kann nach Konsultation des Beirats Leitlinien zur Methodik und zum Inhalt der gegenseitigen Begutachtung annehmen.