Artikel 18 Interoperabilitätskoordinatoren für die Einrichtungen der Union · Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa) (Interoperabilitaets-VO)
Jede Einrichtung der Union, die transeuropäische digitale öffentliche Dienste regelt, bereitstellt oder verwaltet, benennt einen Interoperabilitätskoordinator, der unter der Aufsicht ihrer höchsten Managementebene steht und dafür sorgt, dass diese Einrichtung der Union einen Beitrag zur Durchführung dieser Verordnung leistet.