Kapitel 5 Planung und Überwachung für ein interoperables Europa

Artikel 19 Agenda für ein interoperables Europa · Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa) (Interoperabilitaets-VO)

(1) Nach der Durchführung einer öffentlichen Konsultation über das Portal für ein interoperables Europa, an der sich unter anderem die Mitglieder der Gemeinschaft für ein interoperables Europa und die Interoperabilitätskoordinatoren beteiligen, nimmt der Beirat jedes Jahr eine strategische Agenda zur Planung und Koordinierung der Prioritäten für die Entwicklung der grenzüberschreitenden Interoperabilität von transeuropäischen digitalen öffentlichen Diensten an (im Folgenden Agenda für ein interoperables Europa). Die Agenda für ein interoperables Europa trägt den langfristigen Digitalisierungsstrategien der Union, den bestehenden Finanzierungsprogrammen der Union und der laufenden Umsetzung der Unionspolitik Rechnung.
(2) Die Agenda für ein interoperables Europa enthält Folgendes:
  1. a. eine Bedarfsanalyse bezüglich der Entwicklung von Interoperabilitätslösungen,
  2. b. eine Liste laufender und geplanter Unterstützungsmaßnahmen für ein interoperables Europa,
  3. c. eine Liste vorgeschlagener Folgemaßnahmen zu Innovationsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur Unterstützung quelloffener Interoperabilitätslösungen,
  4. d. Angaben zu Synergien mit anderen einschlägigen Programmen und Initiativen der Union und der Mitgliedstaaten,
  5. e. Hinweise auf verfügbare finanzielle Möglichkeiten zur Unterstützung der enthaltenen Prioritäten.
(3) Aus der Agenda für ein interoperables Europa erwachsen keine finanziellen Verpflichtungen und kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Die Kommission veröffentlicht die Agenda für ein interoperables Europa nach ihrer Annahme im Portal für ein interoperables Europa und informiert regelmäßig über den aktuellen Stand ihrer Umsetzung.

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