§ 17 Auslieferungshaftbefehl · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
(1) Die vorläufige Auslieferungshaft und die Auslieferungshaft werden durch schriftlichen Haftbefehl (Auslieferungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet.
(2) In dem Auslieferungshaftbefehl sind anzuführen
- 1. der Verfolgte,
- 2. der Staat, an den die Auslieferung nach den Umständen des Falles in Betracht kommt,
- 3. die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat,
- 4. das Ersuchen oder im Fall des § 16 Abs. 1 Nr. 2 die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Verfolgte einer Tat, die zu seiner Auslieferung Anlaß geben kann, dringend verdächtig ist, sowie
- 5. der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich ergibt.